WEF – Was Sie darüber wissen müssen

01.11.2021

Ein grosser Traum vieler Schweizerinnen und Schweizer ist ein Eigenheim. Für das benötigte Eigenkapital können Vorsorgegelder der zweiten und dritten Säule eingesetzt werden. Man spricht dabei von einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF).

Wer ein selbstbewohntes Eigenheim kaufen will, muss in der Regel mindestens 20% Eigenkapital aufbringen. Der Rest kann über eine Hypothek finanziert werden. Das Eigenkapital stellt oft eine grosse Hürde dar.

10% des Liegenschaftspreises müssen sogenannte harte Eigenmittel sein. Also beispielsweise Geld auf einem Bankkonto, Wertschriften (müssen verkauft werden) oder 3a-Gelder. Der Rest kann aus der Pensionskasse bezogen werden. Bei den Geldern aus der Säule 3a und der zweiten Säule spricht man von einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung, dem sogenannten WEF.

Wie immer sind sich die zweite Säule und die Säule 3a sehr ähnlich, aber doch etwas anders.

Was ist bei beiden Säulen gleich?

Bei beiden Säulen löst der WEF-Bezug sofort Kapitalsteuern aus. Diese Steuern müssen Sie aus freien Geldern bezahlen.

Welche Unterschiede gibt es?

Beziehen Sie Gelder aus der Pensionskasse, wird im Grundbuch von Gesetzes wegen die sogenannte Veräusserungsbeschränkung eingetragen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihr Wohneigentum vor dem Pensionsalter wieder verkaufen, müssen Sie die Gelder aus dem WEF-Bezug in die zweite Säule zurückzahlen.

Der Mindestbezug beträgt CHF 20 000. Sie können auch mehr beziehen. Welchen Betrag Sie genau beziehen können, sehen Sie in Ihrem Vorsorgeausweis. Ab Alter 50 gibt es die Einschränkung, dass höchstens die Hälfte des Altersguthabens bezogen werden kann, oder maximal so viel, wie der Anspruch im 50. Altersjahr betragen hatte.

Auswirkungen in der Pensionskasse

Durch den WEF-Bezug von Pensionskassengeldern wird das Alterskapital reduziert, was zu tieferen Renten bei der Pensionierung führt. Je nach Vorsorgeplan sind auch die Leistungen bei Tod und Invalidität betroffen. Daraus können einschneidende Vorsorgelücken resultieren.

Ein WEF-Bezug blockiert ausserdem zukünftige freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Einkäufe können erst wieder vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn der WEF-Bezug zurückbezahlt worden ist.

Wichtig zu wissen: Zahlen Sie einen WEF-Bezug zurück, können Sie die beim Bezug bezahlten Steuern zurückfordern. Für die Rückforderung haben Sie drei Jahre Zeit. Wenn Sie den Vorbezug zurückbezahlt haben, können Sie ausserdem veranlassen, dass die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht wird.

Auswirkungen in der 3. Säule

Durch den WEF-Bezug von 3a-Geldern wird das Vorsorgeguthaben reduziert. Es erfolgt weder ein Eintrag ins Grundbuch, noch muss das bezogene Geld rückerstattet werden. Einen Mindestbezug gibt es ebenfalls nicht. Teilbezüge sind bis fünf Jahre vor der Pensionierung möglich.

Verpfänden der Vorsorgegelder

Der Bezug ist nicht die einzige Möglichkeit, das Eigenkapital zu erhöhen. Sie können Ihre Vorsorgegelder auch verpfänden.

Der Vorteil einer Verpfändung liegt darin, dass Ihre Altersleistungen nicht gekürzt werden und dass Ihr Guthaben in der Pensionskasse weiterhin verzinst wird. Einkäufe in die Pensionskasse und die damit verbundenen Steuerabzüge sind weiterhin möglich.

Durch die Verpfändung des Säule 3a-Guthabens kann auch eine allfällige Amortisationspflicht der Hypothek sichergestellt werden (indirekte Amortisation).

Besprechen Sie Ihre Pläne mit einem Profi

Wenn Sie sich Gedanken über Wohneigentum und WEF-Bezüge machen, sollten Sie sich mit einem Profi absprechen. Die Kapitalsteuern können höher als erwartet ausfallen und die Rentenkürzungen zu negativen Überraschungen führen. Um alle Möglichkeiten auszuloten, lohnt es sich, einen Sparringpartner zur Seite zu haben.

Autorin
Costanza Montagnolo
Senior Beraterin