Neues Erbrecht bietet mehr Freiheiten

01.01.2023

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft getreten. Es bietet Ihnen mehr Möglichkeiten für die Nachlassplanung. Wir erklären die wichtigsten Änderungen.

Die Schweiz erhält mit der Erbrechtsrevision ein neues und modernes Erbrecht, das den Handlungsspielraum des Erblassers erhöht. Bei der Planung Ihres Nachlasses können Sie flexibler entscheiden, was und wie viel Sie Ihren Liebsten hinterlassen möchten. Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrags.

Was bleibt gleich?

Haben Sie kein Testament verfasst, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. An dieser und auch an den gesetzlichen Erbanteilen ändert sich mit der Revision nichts. Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, geht die eine Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs an den überlebenden Ehepartner und die andere Hälfte an Ihre Kinder.

Auch an der Stellung von Konkubinatspartnern hat die Revision des Erbrechts nichts geändert. Diese haben keinen gesetzlichen Erbanspruch und keinen Pflichtteilschutz. Das bedeutet, dass Begünstigungen von Konkubinatspartnern weiterhin testamentarisch oder vertraglich geregelt werden müssen.

Was ändert sich?

Anpassungen der Pflichtteile

  • Reduktion des Pflichtteils der Kinder/Nachkommen: Bisher schrieb das Erbrecht vor, dass die Nachkommen zwingend einen Pflichtteil von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanspruchs erhalten. Das neue Erbrecht reduziert den Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

  • Wegfall des Pflichtteils der Eltern: Gemäss bisherigem Erbrecht galten Eltern als pflichtteilsgeschützte Erben, sofern der Erblasser kinderlos war. Mit dem neuen Erbrecht entfällt dieser Pflichtteil vollständig.

Erb- und Pflichtteile per 1. Januar 2023

Pflichtteile im Schweizer Erbrecht

Was ist ein Pflichtteil?

Das Erbrecht bestimmt, wer bei Ihrem Tod welchen Teil Ihres Nachlasses erhält. Haben Sie keine Regelung getroffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zug. Mit einem Testament können Sie von den gesetzlich vorgesehenen Erbteilen abweichen, müssen jedoch die sogenannten Pflichtteile berücksichtigen. Diese legen fest, dass gewisse Erben zwingend einen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses haben. Über den Rest Ihres Nachlasses (sogenannte freie Quote) können Sie frei verfügen.

Erhöhung der freien Quote bei Nutzniessung

Die Auszahlung von Erbansprüchen an die Nachkommen kann das Wohneigentum des überlebenden Ehegatten gefährden. Mit einem Ehevertrag können sich die Ehepartner gegenseitig maximal begünstigen und die Ansprüche der Nachkommen auf den Pflichtteil reduzieren.

Das neue Erbrecht sieht folgende Regelungen vor:

  • Dem überlebenden Ehegatten kann neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ein Viertel) zu Eigentum zugesprochen werden.

  • Am Rest kann ihm zusätzlich die Nutzniessung eingeräumt werden, womit der überlebende Ehegatte beispielsweise weiterhin im Haus wohnen darf.

  • Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entfällt seine Nutzniessung auf dem Pflichtteil der Kinder, welche diese nachträglich zu Eigentum erhalten.

Schenkungsverbot

Gemäss bisherigem Erbrecht konnten die Parteien auch nach Abschluss eines Erbvertrags zu Lebzeiten weiterhin ohne Einschränkungen über ihr Vermögen verfügen und Schenkungen vornehmen. Mit dem neuen Erbrecht wechselt der Grundsatz der Schenkungsfreiheit zum Grundsatz des Schenkungsverbots.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Schenkungen somit neu im Erbvertrag geregelt werden (Ausnahme Gelegenheitsgeschenke). Nimmt eine Vertragspartei eine Schenkung ohne Klausel im Erbvertrag vor, kann sie von den Erben nach Eintritt des Erbfalls angefochten werden.

Wichtig zu wissen: Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Verträge, die unter dem bisherigen Erbrecht errichtet wurden und auch rückwirkend für Schenkungen, die vor dem 1. Januar 2023 vorgenommen wurden.

Kein Ehegattenpflichtteil bei Scheidungsverfahren

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Ehepaare in Scheidung. Stirbt einer der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens, so hat der überlebende Ehegatte gemäss bisherigem Erbrecht Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Erb- und Pflichtteilanspruch endet erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil.

Ab dem 1. Januar 2023 wird der Pflichtteilsschutz bereits mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgehoben. Der gesetzliche Erbanspruch der Ehegatten bleibt jedoch bis zum Scheidungsurteil erhalten. Will der Erblasser den überlebenden Ehegatten als Erbe ausschliessen, muss er dies in einem Testament festhalten.

Testamente, Ehe- und Erbverträge überprüfen

Mit dem neuen Erbrecht können Sie Ihren Nachlass flexibler gestalten. Sie können den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Partner oder Konkubinatspartner stärker begünstigen und weitere Personen oder Institutionen als Erben berücksichtigen.

Haben Sie bereits ein Testament, einen Ehe- oder Erbvertrag verfasst, lohnt es sich, diese mit Blick auf das neue Erbrecht zu überprüfen. Für eine Überprüfung und die Klärung von offenen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Autorin
Costanza Montagnolo
Senior Beraterin